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   BGH, 03.07.1984 - 4 StR 317/84   

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https://dejure.org/1984,14339
BGH, 03.07.1984 - 4 StR 317/84 (https://dejure.org/1984,14339)
BGH, Entscheidung vom 03.07.1984 - 4 StR 317/84 (https://dejure.org/1984,14339)
BGH, Entscheidung vom 03. Juli 1984 - 4 StR 317/84 (https://dejure.org/1984,14339)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Strafbarkeit wegen eines räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerem Raub - Anforderungen an die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts - Anforderungen an die Beurteilung der Schuldfähigkeit

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 19.03.1975 - 2 StR 53/75

    Strafbarkeit wegen Entführung gegen den Willen der Entführten in Tateinheit mit

    Auszug aus BGH, 03.07.1984 - 4 StR 317/84
    Nur nach dem auf diese Weise durch Abwägung der belastenden und entlastenden Umstände gewonnenen Gesamteindruck kann entschieden werden, ob der ordentliche Strafrahmen den Besonderheiten des Falles entspricht oder ob der Fall vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (BGHSt 26, 97, 98 f; BGH, Urteil vom 21. Dezember 1982 - 1 StR 760/82).
  • BGH, 17.11.1961 - 4 StR 373/61
    Auszug aus BGH, 03.07.1984 - 4 StR 317/84
    Dieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, zumal das Vorliegen des § 21 StGB allein schon die Annahme eines minder schweren Falles begründen kann (BGHSt 16, 360, 362; BGH bei Dallinger MDR 1975, 542; bei Holtz MDR 1980, 104; StrVert 1982, 221).
  • BGH, 16.03.1982 - 1 StR 35/82

    Anforderungen an die Urteilserwägungen hinsichtlich der Fähigkeit des Angeklagten

    Auszug aus BGH, 03.07.1984 - 4 StR 317/84
    Der Bundesgerichtshof hat schon mehrfach darauf hingewiesen, daß planmäßiges, zielstrebiges und folgerichtiges Verhalten die Annahme einer erheblichen Verminderung des Hemmungsvermögens nicht ausschließt (vgl. BGH NStZ 1981, 298; 1982, 243; 1983, 19).
  • BGH, 09.09.1982 - 4 StR 460/82

    Abgrenzung zwischen erheblich verminderter Schuldfähigkeit und Schuldunfähigkeit

    Auszug aus BGH, 03.07.1984 - 4 StR 317/84
    Der Bundesgerichtshof hat schon mehrfach darauf hingewiesen, daß planmäßiges, zielstrebiges und folgerichtiges Verhalten die Annahme einer erheblichen Verminderung des Hemmungsvermögens nicht ausschließt (vgl. BGH NStZ 1981, 298; 1982, 243; 1983, 19).
  • BGH, 07.09.1978 - 4 StR 467/78

    Strafbarkeit wegen räuberischer Erpressung - Anforderungen an die Schuldfähigkeit

    Auszug aus BGH, 03.07.1984 - 4 StR 317/84
    Der Auffassung des Landgerichts, daß bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit der Blutalkoholwert außer Betracht gelassen werden könne und allein auf das Verhalten des Angeklagten vor, bei und nach der Tat abzustellen sei, kann daher nicht beigetreten werden (vgl. BGH NStZ 1981, 298; Beschluß vom 7. September 1978 - 4 StR 467/78).
  • BGH, 16.09.1980 - 1 StR 465/80

    Rücktritt vom Versuch des Haupttäters und minderschwerer Fall beim Gehilfen einer

    Auszug aus BGH, 03.07.1984 - 4 StR 317/84
    Dies ist bei der gebotenen Gesamtabwägung zu berücksichtigen (BGH StrVert 1981, 73; BGH, Beschluß vom 16. September 1980 - 1 StR 465/80).
  • BGH, 21.12.1982 - 1 StR 760/82

    Anforderungen an die tatrichterliche Prüfung des Vorliegens eines minder schweren

    Auszug aus BGH, 03.07.1984 - 4 StR 317/84
    Nur nach dem auf diese Weise durch Abwägung der belastenden und entlastenden Umstände gewonnenen Gesamteindruck kann entschieden werden, ob der ordentliche Strafrahmen den Besonderheiten des Falles entspricht oder ob der Fall vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (BGHSt 26, 97, 98 f; BGH, Urteil vom 21. Dezember 1982 - 1 StR 760/82).
  • BGH, 02.08.1984 - 4 StR 413/84

    Möglichkeit einer erheblichen Verminderung des Hemmungsvermögens bei einem

    Im übrigen muß der Tatrichter auch in Fällen, in denen ihm keine Blutprobe zur Verfügung steht, angeben, von welchem Blutalkoholwert er nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme unter Beachtung des Grundsatzes in dubio pro reo bei seiner Erörterung der Voraussetzungen des § 21 StGB ausgegangen ist (BGH, Beschlüsse vom 3. Mai 1984 - 4 StR 224/84 und vom 3. Juli 1984 - 4 StR 317/84).

    In der Regel liegt eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit bei einer Blutalkoholkonzentration von 2, 5 Promille sehr nahe (BGH StR Vert 1982, 14/15; BGH, Beschluß vom 3. Juli 1984 - 4 StR 317/84).

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